
Am 12. Juni 2026 ist das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Kraft getreten – mit weitreichenden Änderungen bei den Prozessen im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Als größte europäische Asylbehörde hat auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) umfangreiche Anpassungsprozesse eingeführt. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
• Ein Asylantrag wird entweder in einem regulären oder einem besonderen Verfahren geprüft. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt von verschiedenen Kriterien ab:
Reguläres Verfahren
Für das reguläre Asylverfahren gilt ein Zeitraum von sechs Monaten ab Antragseinreichung. Das Verfahren greift bei Anträgen, die keinem besonderen Verfahren zugewiesen sind.
Beschleunigtes Prüfverfahren
Das beschleunigte Verfahren dauert maximal drei Monate ab Antragseinreichung. Es wird u. a. dann angewendet, wenn die EU-weite Schutzquote von Antragstellenden aus einem Herkunftsland kleiner oder gleich 20 Prozent ist, vorsätzlich über die Identität getäuscht wurde, eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ersichtlich ist. Es wird auch angewendet, wenn die Person nach unrechtmäßiger oder rechtmäßiger Einreise ohne triftigen Grund den Asylantrag verspätet stellt.
Asylgrenzverfahren
Das Asylgrenzverfahren kann grundsätzlich bei allen Personen Anwendung finden, die an einer EU-Außengrenze einen Asylantrag stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. In Fällen von Identitätstäuschung, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie bei Personen, die aus Herkunftsländern mit einer EU-weiten Schutzquote kleiner oder gleich 20 Prozent kommen, ist das Asylgrenzverfahren verpflichtend anzuwenden. Das Verfahren dauert maximal zwölf Wochen. Bei Ablehnung des Antrags schließt sich ein zwölfwöchiges Rückkehrgrenzverfahren an. Die Standorte für Grenzverfahren in Deutschland sind in Nähe der Flughäfen Frankfurt/Main, Berlin/Brandenburg, Stuttgart und München; Standorte in Düsseldorf und Hamburg sind in Prüfung.
• Vereinbart wurde erstmals ein dauerhafter, verbindlicher und auf einem fairen Schlüssel beruhender Solidaritätsmechanismus, der Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, unterstützen soll. Drei Arten von Solidaritätsbeiträgen sind dabei möglich: Übernahmen von Personen, finanzielle Beiträge und alternative Solidaritätsmaßnahmen, wie z. B. Unterstützung durch Personal oder technische Ausrüstung. Der Umfang des Solidaritätsbeitrags eines Mitgliedstaats richtet sich nach dessen Anteil an Bevölkerung und Wirtschaftskraft der gesamten EU (‚fair share‘).
• Das Dublin-Verfahren regelt, welcher europäische Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Die bisherigen Regeln wurden reformiert, um Überstellungen zu erleichtern und irreguläre Sekundärmigration zu reduzieren – also das unkontrollierte Weiterziehen in andere EU-Mitgliedstaaten. So sind Überstellungen jetzt länger möglich als früher. Zuständig im neuen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem die Antragsteller zuerst die EU betreten.
• Die Mitgliedstaaten müssen alle Personen, die unerlaubt in die EU einreisen, einem verpflichtenden Screening unterziehen. Dabei werden die Identität festgestellt, biometrische Daten erfasst sowie Gesundheits- und Sicherheitskontrollen durchgeführt. Außerdem wird geprüft, ob eine Person besonders schutzbedürftig ist (z. B. unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Personen die schwere Gewalt erlitten haben). Das Screening soll innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein und wird von Behörden vorgenommen, die von den Bundesländern bestimmt werden sowie von der Bundespolizei.
• Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird es künftig unter anderem folgende neue Aufgaben geben:
• Amtliche unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA)
Ziel ist die Unterstützung der Antragstellenden im Asylverfahren. Die Asylantragstellenden erhalten Informationen zum Ablauf und zu Inhalten des Verfahrens und werden über ihre Rechte und Pflichten informiert. Darüber hinaus soll die auRA auch dazu beitragen, die Effizienz des Asylverfahrens zu fördern.
• Altersbestimmung für Minderjährige
Bei Zweifel am Alter von Antragsstellenden wird ein zweistufiges Prüfverfahren durchgeführt. Dies erfolgt zunächst über eine multidisziplinäre Bewertung unter Einbeziehung der Dokumente und Aussagen der Person sowie ggf. ein psychosoziales Gespräch. Bestehen weiterhin Zweifel, kann eine medizinische Untersuchung stattfinden.
• Tonaufzeichnung der Anhörung
Während der Anhörung findet verpflichtend eine Tonaufzeichnung statt, die zur Akte genommen wird. Ein Zugriff darauf ist nur im Rahmen des geltenden Datenschutzrechtes möglich. Sie kann auf Anfrage an das Verwaltungsgericht und andere Verfahrensbeteiligte übermittelt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)